Archiv für den Monat: Mai 2015

Keine Brötchen am Pfingstmontag in NRW

Es ist Pfingsmontag und ganz viele hungrige Menschen fahren im Laufe des Vormittags wieder nach Hause, da ihr Bäcker geschlossen hat oder Bäcker mit angeschlossenem Café nichts außer Haus verkaufen dürfen. Dies war in den letzten Jahren auch schon so, hat sich allerdings zum letzten Wochenende hin verändert. Der nordrhein-westfälische Landtag hat Ende April mit den Stimmen der rot-grünen Regierungsparteien eine Reform des Ladenöffnungsgesetzes beschlossen, die zu Pfingsten 2015 in Kraft trat. Verkauft beispielsweise ein Bäcker doch Brötchen zum Mitnehmen, die Kunden diskutieren nur zu gerne und argumentieren, dass es doch eh niemand mitbekommt oder sie selber nichts sagen werden, dann ist ein Bußgeld fällig. Geldbußen wurde mit der Novellierung von 500 auf 5.000 Euro erhöht.




»Der Kunde versteht das nicht«, so fast jeder Bäcker in NRW. Die Handwerksbetriebe haben Schwierigkeiten, den Kunden zu erklären, warum dies so ist. Selber wollen die meisten gerne auch an den drei Feiertagen ihre Backwaren anbieten. Wenige freuen sich, so ihren Mitarbeiter einen freien Tag zu gönnen.

Gesetzeslage zum neuen Ladenöffnungsgesetzes in NRW

§ 5 Absatz 4 des Ladenöffnungsgesetzes in NRW (LÖG NRW)
Dieser Paragraph regelt mit Stand 19.5.2015 den Verkauf an Sonn- und Feiertagen.

An Sonn- und Feiertagen dürfen geöffnet sein:
1. Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden. Die für Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde kann zur näheren Bestimmung der Begriffe Kern- und Randsortiment im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Landtagsausschuss eine Rechtsverordnung erlassen.

Absatz 4 besagt allerdings, dass Absatz 1 Nummer 1 nicht für die Abgabe von Waren am Ostermontag, am Pfingstmontag und 2. Weihnachtstag gilt.

Brot und Brötchen
Betroffen ist an den besagten Tagen jeder Bäcker, Blumen- und Zeitschriftenladen. Dennoch öffnen Bäcker, die Sitzplätze anbieten können, denn dann dürfen sie an verweilende Gäste verkaufen. Alle Bäcker ohne inliegendes Café mit Sitzplätzen lassen den Laden und die Backstube gleich zu, da es sich für sie gar nicht lohnt zu öffnen. Sie freuen sich über einen komplett freien Tag. Man sollte ja stets das Gute in allem sehen. Schließlich ist es der Tag der Familie und so können ihn deutlich mehr Menschen genießen.

Ironischerweise geht es der Tankstellen-Konkurrenz anders. Tankstellen dürfen jeden Tag frische Brötchen als Reisebedarf verkaufen. Prinzipiell gibt es dabei zu den Bäckerfilialen keinen Unterschied, mal davon abgesehen, dass die Aufbackbrötchen der meisten Tankstellen bestimmt nicht mit den frischen Brötchen der Bäcker mithalten können, aber es geht um das gleiche Produkt. Man fragt sich, warum hier Ausnahmen gemacht werden, die die Bäcker und Kunden bestrafen?




Die bisherige Regelung besagte, dass wenn ein Feiertag auf einen Sonntag fällt, dürfen keine Blumen und Backwaren außer Haus verkauft werden. Eine Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes im bevölkerungsreichsten Bundesland Nordrhein-Westfalen kam nun an diesem Wochenende zum tragen. Nach dem neuen Gesetz wird auch die Zahl der verkaufsoffenen Sonntage für jede Kommune auf elf pro Jahr beschränkt, davon maximal zwei Adventssonntage. Jede Verkaufsstelle darf jedoch nur einmal in der Adventszeit und an insgesamt vier Sonntagen pro Jahr öffnen. Bei der früheren Regelung war ein Verkauf an vier Sonntagen pro Jahr und Kommune erlaubt.

Fotos: Angie Conscious, pixelio.de und Kai Stachowiak, pixelio.de